I. Immobilienrecht und Grundpfandrechte
Im Immobilienrecht werden in aller Regel erhebliche wirtschaftlich Werte übertragen. Der Gesetzgeber hat wegen der besonderen Bedeutung daher für die Übertragung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungseigentumseinheiten und Erbbaurechten die Beurkundung des Vertrages durch den Notar vorgeschrieben.
Der Notar berät die Beteiligten und sorgt für eine ausgewogene Vertragsgestaltung. Der Entwurf als Grundlage für die weitere Erörterung unterrichtet die Beteiligten über die einzelnen Regelungsgegenstände und den Umfang der Rechtsbeziehungen.
Die Beurkundung gibt den Beteiligten erneut Gelegenheit, Fragen zu stellen und sichert das Ergebnis der Vereinbarung in einer öffentlichen Urkunde mit voller Beweiskraft des Vereinbarten.
Die Durchführung des Vertrages durch das Notariat nach der Beurkundung dient dem rechtsicheren Austausch der vereinbarten Leistungen unter Vermeidung wirtschaftlicher Vorleistungen.
Werden für die Kaufpreiszahlung Darlehen eingesetzt, sind Grundpfandrechte für die Darlehensgeber im Grundbuch einzutragen.
II. Handels- und Gesellschaftsrecht
In dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrecht berät der Notar die Beteiligten bei der Wahl der richtigen Rechtsform des Unternehmens und dem damit verbundenen Gründungsvorgang.
Der Notar stellt die Gründungsurkunden und Gesellschaftsverträge nach der Erörterung mit den Beteiligten auf bereitet die erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister vor.
Den Schriftverkehr mit dem Handelsregister des Amtsgerichts in der vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung übernimmt das Notariat und kontrolliert die erfolgten Eintragungen.
Nach der Unternehmensgründung berät der Notar die Unternehmen weiterhin bei allen Maßnahmen der Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere Kapitalerhöhungen und späteren Änderungen in der Geschäftsführung und Vertretung.
Ferner begleitet der Notar die Übertragung von Gesellschaftsanteilen mit den erforderlichen Beurkundungen bei den Kapitalgesellschaften und Anmeldungen zum Handelsregister.
Auch die Liquidation der Unternehmen mit den erforderlichen Beschlüssen und Anmeldungen zum Handelsregister werden vom Notar vorbereitet und durchgeführt.
III. Schenkungen
Schenkungen wollen gut überlegt sein.
Der Gesetzgeber schützt daher vor schnellen Schenkungsversprechen und schreibt die notarielle Beurkundung vor, wenn eine künftige unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen versprochen wird.
Nur die sofort erfüllte Schenkung ist formfrei möglich.
In den Schenkungsabreden für Immobilien wird häufig festgelegt, dass dem Schenkgeber ein Nutzungsrecht vorbehalten bleibt oder ein bedingtes Rückforderungsrecht des Schenkgebers besteht, wenn die Lebensverhältnisse der Beteiligten sich anders entwickeln, als es im Zeitpunkt der Schenkung von den Beteiligten erwartet wird.
Im Einzelnen können in den Schenkungsverträgen den unterschiedlichen Zielen der Beteiligten mit weiteren Regelungen Rechnung getragen werden.
Dies gilt insbesondere bei teilweise entgeltlichen und teilweise unentgeltlichen, gemischten Schenkungen.
Der Notar berät die Beteiligten und sorgt für eine einzelfallbezogene Vertragsgestaltung.
In den Zusammenhang der Schenkungsabsprachen gehört auch die Erörterung, welche Auswirkungen bereits vorgenommene Schenkungen im Erbfall haben sollen und bei künftigen Erbauseinandersetzungen zu berücksichtigen sind.
IV. Erbrecht
Das Erbrecht des BGB stellt eine gesetzliche Erbfolgeregelung zur Verfügung, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist.
Diese gesetzliche Regelung kann häufig keine angemessene Regelung im Einzelfall sein.
Das Erbrecht gehört daher zu den wichtigsten Tätigkeitsbereichen des Notars.
Der Notar berät die Beteiligten, mit welchem Inhalt und in welcher Form die Erbfolgeregelung erfolgen kann.
In einem Testament oder Erbvertrag können die erbberechtigten Personen festgelegt werden oder als Vermächtnis einzelne Vermögensgegenstände weitergegeben werden. Ferner sind Auflagen und Testamentsvollstreckung als Mittel der Gestaltung in einer Verfügung von Todes wegen möglich.
Zu erörtern sind in diesem Zusammenhang die Fragen der erbschaftsteuerrechtlichen Freibeträge und möglichen erbschaftsteuerrechtlichen Belastung.
So vielfältig wie die unterschiedlichen Familienstrukturen und Formen des Zusammenlebens sind, werden die Regelungen für den Inhalt der einzelnen Verfügung von Todes wegen entworfen und in einem Testament oder Erbvertrag festgehalten. Die Formulierung der Verfügung von Todes wegen mit rechtlich zulässigen und begrifflich klaren Bestimmungen vermeidet spätere Streitigkeiten der Erben untereinander.
Nach einem Erbfall sind die Erben häufig auf die Erörterung mit dem Notar angewiesen, um die gesetzliche Erbfolge festzustellen oder den Inhalt eines privatschriftlichen Testaments auszulegen und in rechtliche Begriffe zu fassen.
V. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Zur eigenen Absicherung ist es sinnvoll, vorsorgend zu bestimmen, wer zur Vertretung berufen ist, wenn man selbst vorübergehend oder auf Dauer geschäftsunfähig geworden ist.
Der Ehepartner und die Kinder sind nicht vom Gesetz zum Vertreter bestimmt, wenn man selbst durch einen Unfall, eine Erkrankung oder auf Grund seines Alters nicht mehr geschäftsfähig ist.
Fehlt einem Familienangehörigen die Fähigkeit zum Handeln, wird vom Amtsgericht zur rechtlichen Vertretung ein Betreuer bestellt, sofern keine Vorsorge für diesen Fall getroffen worden ist.
Das gerichtliche Betreuungsverfahren wird nur vermieden, wenn in einer Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Personen zur Vertretung bevollmächtigt worden sind.
In dieser Vorsorgevollmacht kann von Ihnen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens ermächtigt werden, für Sie zu handeln und Entscheidungen zu treffen.
Die Personen der Bevollmächtigung und den Umfang der Vertretungsmacht können Sie selbst festlegen. Die Vorsorgevollmacht umfasst häufig die Vertretung in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheit.
Mit dem Notar kann erörtert werden, welchen Umfang die Vollmacht haben soll.
Soweit Grundbesitz beim Vollmachtgeber vorhanden ist und der Bevollmächtigte darüber verfügen soll, ist die Vollmacht in notarieller Urkunde zu erklären.
Die Patientenverfügung bestimmt, welche Arten der ärztlichen Behandlung angewandt oder ausgeschlossen werden sollen.